Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1

Bergkult Productions, also gemeint sind Mitarbeiter von Bergkult Productions, Fotografen und auch Kameramänner von Bergkult Productions, sowie auch andere Dienstleister, die im Namen von und für Bergkult Productions tätig sind, erbringen ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch Bergkult Productions bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein bzw. werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.3

Angebote von Bergkult Productions sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen Bergkult Productions oder dem jeweiligen Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, Printrechte, spezielle Nutzungsrechte, Verzicht auf Urhebernennung, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen; im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung, nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild oder dem Bewegtbild eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Bei Fotos: „(c) Bergkult Productions – Name der Fotografen“.
Bei Video, Clips, Filmen: „(c) Bergkult Productions“.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3

Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von Bergkult Productions. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, Bergkult Productions bekannten Vertragszweck, erforderlich ist.

2.4

Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

III. Eigentum am Material – Archivierung:

3.1 Digitale Aufnahmen

Das Eigentum an den Bilddateien und Aufnahmen steht Bergkult Productions zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Bergkult Productions hergestellte Bilddateien. Bergkult Productions darf das erstellte Content – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – zudem für andere Produktionen verwenden, wenn dadurch der Auftraggeber nicht ins schlechte Licht gerückt wird

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2

Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen Bergkult Productions und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3

Bergkult Productions wird alle Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1

Bergkult Productions ist berechtigt, die digitalen Dateien in jeder Bergkult geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit der Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, Veröffentlicher, etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2

Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und Bergkult Productions als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1

Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält Bergkult Productions diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG, sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Bergkult Productions garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2

Sollte Bergkult Productions vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt Bergkult Productions von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3

Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist Bergkult Productions berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet Bergkult Productions – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet Bergkult Productions nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Bergkult Productions haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2

Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Bergkult Productions ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von Bergkult Productions  weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1

Bergkult Productions wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Bergkult Productions hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der von Bergkult Productions angewendeten Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2

Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet Bergkult Productions nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3

Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von Bergkult Productions liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, Sauberkeit bei Shooting, etc.

8.4

Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5

Bergkult Productions behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an Bergkult Productions schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7

Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9

Allfällige Nutzungsbewilligungen von Bergkult Productions umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn / Honorar:

9.1

Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht Bergkult Productions ein Werklohn (Honorar) nach den jeweils gültigen Preislisten (wenn vorhanden), sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2

Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3

Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Drehgenehmigungen, Permits, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch Bergkult Productions erfolgt, sind gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

9.4

Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5

Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6

Eine Korrekturschleife, bis zu einem Arbeitsausmaß eines halben Tages (4 Stunden), ist pro Auftrag/Video/Konzept/Shooting inkludiert. Alle zusätzlichen Änderungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

9.7

Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht Bergkult Productions mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.8

Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.9

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Ideen- und Location Schutz:

Hat der Auftraggeber Bergkult Productions bereits im Vorfeld eingeladen ein Konzept zu erstellen oder passende Locations zu suchen und kommt Bergkult Productions dieser Einladung vor Abschluss des Vertrages nach so gelten folgende Regelungen:

10.1

Der Auftraggeber erkennt, dass Bergkult Productions durch diese Einladung bereits Leistungen vollbringt, die Kosten mit sich bringen.

10.2

Durch die Annahme dieser Einladung von Bergkult Productions ergibt sich bereits ein Vertrag zwischen Bergkult Productions und dem Auftraggeber. Diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

10.3

Diese Konzepte, Ideen und sonstige Wünsche, die bereits im Vorfeld geäußert wurden, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Eine Verwendung und Bearbeitung ohne Zustimmung sind nicht erlaubt.

10.4

Vorschläge zu Locations, die nicht dem Urheberrecht unterliegen sind dennoch geschützt, da sie als Grundstein einer Produktion verwendet werden könnten. Verwendet der Auftraggeber eine Location von Bergkult Productions, so hat dieser das Location Scouting zu honorieren oder Bergkult Productions in weiterer Folge für das Location Management vor Ort zu beschäftigen. Bergkult Productions hat schon öfter Locations für potenzielle Auftraggeber gescoutet und erhielt dann eine Absage, dass die Locations nicht passen würden. Im Nachhinein ist man draufgekommen, dass er Auftraggeber sowohl diese Location verwendet hat aber nichts dafür bezahlen wollte. Dies sollte mit dieser Klausel vermieden werden.

10.5

Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von Bergkult Productions Ideen, Konzepte, Locations, etc. präsentiert wurden, auf die er bereits vorher gekommen ist, so hat er dies Bergkult Productions binnen 14 Tagen nach dem Erhalt der Vorschläge per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

XI. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Bergkult Productions im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XII. Zahlung:

12.1

Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, so ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von Bergkult Productions vom Zahlungseingang als erfolgt.

12.2

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Bergkult Productions berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

12.3

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Bergkult Productions – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

12.4

Soweit gelieferter Content ins Eigentum des Vertragspartners übergeht, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XIII. Stornierung:

Bei Stornierung seitens des Auftraggebers ab Auftragserteilung werden 30% der Auftragssumme (Netto) in Rechnung gestellt.
Bei Stornierung seitens des Auftraggebers von 9 bis 7 Werktagen vor dem geplanten Drehbeginn werden 50% der Auftragssumme (Netto) in Rechnung gestellt.
Bei Stornierung seitens des Auftraggebers von 7 bis 0 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin werden 100% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

XIV. Datenschutz:

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass Bergkult Productions damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Bergkult Productions, als Verantwortlicher, verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

  1. Zweck der Datenverarbeitung:

Bergkult Productions verarbeitet die unter Punkt 2 genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung des Contents zu Werbezwecken von Bergkult Productions, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke von Bergkult Productions .

  1. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Bergkult Productions verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und das Content, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen.

  1. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

  1. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Bergkult Productions  nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

  1. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten Bergkult Productions gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • vom Bergkult Productions zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den Bergkult wenden.

XV. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken von Bergkult Productions:

Bergkult Productions ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von Bergkult Productions hergestellte Fotos und Videos zur Bewerbung der Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Bergkult Productions seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken von Bergkult Productions verarbeitet werden. Dies kann auf Anfrage jederzeit widerrufen werden und beispielsweise von den Referenzen auf der Website entfernt werden.

XVI. Schlussbestimmungen:

16.1

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von Bergkult Productions. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

16.2

Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Bergkult Productions richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Bergkult Productions verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

16.3

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Bergkult Productions hergestellte Fotos, Videos, Filme und dergleichen sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, Ton, Drohne, etc.). Wie anfangs erwähnt sind diese Geschäftsbedingungen und speziell die Nutzungsrechte natürlich nicht in Stein gemeißelt und können je nach Projekt angepasst werden. Diese Änderungen befinden sich in den meisten Fällen auf der Rechnung.